Der behördlich zugelassene Transporteur

Am 4. März 2017 ist das erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in Kraft getreten. Als Folge werden Transporteure sicherer Luftfracht/-post behördlich zugelassen. Nach einer 1-jährigen Übergangsfrist, d.h. zum 03. März 2018, darf ohne entsprechende behördliche Zulassung keine sichere Luftfracht/-post transportiert werden!


Was bedeutet das für den Transporteur?

Der Transporteur wird nun als sicheres Mitglied in die sichere Lieferkette integriert. Es soll bei dieser Maßnahme um eine flächendeckende behördliche Überwachung der sicheren Lieferkette für Luftfracht/-post geschaffen werden. Der Transporteur erhält vom Luftfahrtbundesamt eine Zulassung in Papierform. Behördlich zugelassene Transporteure werden dann in einer Liste geführt, welche vom LBA auf einer passwortgeschützten Homepage hinterlegt ist.


Was muss ich als Transporteur machen?

  • Der Transporteur muss ein Sicherheitsprogramm erstellen, das sogenannte Transporteur Sicherheitsprogramm (TSP).
  • Ein Mitarbeiter des Transporteurs wird verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter. Dieser Mitarbeiter muss an einer 35 Stunden Schulung gemäß Kapitel 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998 teilnehmen.
  • Der Sicherheitsbeauftragte beim Transporteur benötigt zusätzlich eine Schulung gemäß Kapitel 11.2.3.9.
  • Der Sicherheitsbeauftragte benötigt zusätzlich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß §7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
  • Alle Fahrer benötigen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß §7 LuftSiG, sowie mindestens eine Schulung gemäß Kapitel 11.2.7.

Das Transporteur Sicherheitsprogramm (TSP)

Das Zulassungsverfahren beginnt mit der Einreichung des TSP durch den Antragsteller beim LBA. Nachdem die Unterlagen überprüft wurden und die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, ist die erteilte Zulassung ab dem Zulassungsdatum für 5 Jahre gültig. Im Laufe der 5 Jahre werden die zugelassenen Transporteure durch das Luftfahrt Bundesamt (LBA) in einem Audit überprüft. Zudem können auch weitere unangemeldete Stichprobenkontrollen durch das LBA durchgeführt werden.


Die Schulung gemäß Kapitel 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998 für Luftsicherheitsbeauftragte

Die Schulung für die Sicherheitsbeauftragten beim zugelassenen Transporteur hat eine Dauer von 4 Tagen. In dieser Schulung wird das behördlich geforderte Wissen durch zugelassene Ausbilder vermittelt. Ein wesentlicher Bestandteil sind hierbei rechtliche Grundlagen und Verordnungen, die alle Beteiligten der sicheren Lieferkette, daher auch zugelassene Transporteure einzuhalten haben. Diese Schulung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und muss zum Ablauf dieser Zeit aufgefrischt werden.


Die Schulung gemäß Kapitel 11.2.3.9 für Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen

Diese Schulung hat eine Dauer von 6 Stunden und kann als Präsenzschulung als auch als „Online“-Schulung absolviert werden. Als Themen finden sich hier unter anderem: rechtliche Grundlagen, der Umgang mit Luftfracht/-post, Gefahrenpotentiale und Sicherheitskontrollen. Die Schulung ist für 5 Jahre gültig und muss nach 5 Jahren wiederholt werden.


Die Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß §7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Um einen positiven Bescheid der Zuverlässigkeit nach §7 (LuftSiG) zu erhalten, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden. In diesem Antrag müssen die Wohnsitze und Arbeitsstellen der letzten 5 Jahre aufgeführt werden. Nach Übersendung des Antrags an die regional zuständige Luftsicherheitsbehörde und Prüfung erhält das Unternehmen und die überprüfte Person einen entsprechenden Bescheid. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist 5 Jahre gültig und sollte mindestens 3 Monate vor dem Ablaufdatum neu beantragt werden.


Wie kann ich den zugelassenen Transporteur überprüfen?

Das Luftfahrtbundesamt (LBA) wird auf einer passwort-geschützten Homepage eine Liste aller behördlich zugelassenen Transporteure zur Verfügung stellen. Dadurch soll den Beteiligten der sicheren Lieferkette eine Überprüfung ermöglicht werden. Ein individuelles Passwort für die geschützte Homepage des Luftfahrt Bundesamtes wird ausschließlich an zugelassene Stellen vergeben. Zugelassene Stellen sind die Beteiligten der sicheren Lieferkette (bekannte Versender, reglementierte Beauftragte und reglementierte Lieferanten).


Wann sollte ich mit dem Zulassungsverfahren beginnen?

Bestenfalls beginnen Sie so schnell wie möglich mit dem Antragsverfahren. Vorab müssen Sie entsprechende Personen benennen, die die Funktion der Sicherheitsbeauftragten ausführen sollen. Daraufhin müssen die „§7-Überprüfungen“ für die ausgewählten Personen sowie für die Fahrer beantragt werden. Die Dauer eines Antrages liegt derzeit bei circa 6-8 Wochen und sollten daher rechtzeitig vorgenommen werden.
Erst mit dem Vorliegen eines positiven Bescheids der Überprüfung dürfen die Schulungen besucht werden.
Nachdem Sie und Ihre Mitarbeiter die Schulungen erfolgreich absolviert haben, bekommen Sie die entsprechenden Schulungsbescheinigungen ausgestellt. Diese Schulungsbescheinigungen, das Transporteur- Sicherheitsprogramm (TSP) und die Bescheinigung der „§7 Überprüfungen“ werden beim LBA eingereicht.
Mit dem Eingang beim LBA beginnt das behördliche Zulassungsverfahren zum zugelassenen Transporteur, welches bis zu 6 Monaten dauern kann (sollte es zu einem Anstieg von Zulassungs-Anträgen bei LBA kommen, wird sich die Dauer der Verfahren verlängern).

Spätestens nach der 1-jährigen Übergangsfrist zum 03. März 2018 darf sichere Luftfracht nur noch von zugelassenen Transporteuren befördert werden.


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